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Statuten der
Supporter-Vereinigung des FC Kestenholz
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Statuten 100kb pdf)
Art.
1
Unter dem
Namen
Club 97
(Supporter-Vereinigung des FC Kestenholz) besteht,
mit
Sitz in Kestenholz auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von
Paragraph 60 ff des ZGB.
Art. 2
Der
Verein bezweckt
die Unterstützung des FC Kestenholz in moralischer und finanzieller
Hinsicht, ohne eigene Gewinnabsichten. Er verzichtet auf jede
Einflussnahme in die Geschäfte des FC Kestenholz und dessen
Kommissionen.
Der
Vorstand bestimmt über den Einsatz der zu verteilenden Mittel.
Art.
3
Mitglied
kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme der
Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung. Im Falle der Abweisung eines Aufnahmegesuches
ist der Vorstand nicht verpflichtet, hierfür Gründe anzugeben.
Art. 4
Der
Mitgliederbeitrag
wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung (GV)
alljährlich bestätigt und ist anfangs der jeweiligen Saison zu
entrichten. Es steht jedem Mitglied frei, höhere Beiträge zu
leisten. Bei Eintritten, die im laufenden Jahr stattfinden, beginnt
die Beitragspflicht pro Rata mit dem Quartal in dem der Eintritt
erfolgt ist.
Art. 5
Die
Mitglieder
des Vereins geniessen folgende Vergünstigungen:
-
freien Eintritt zu sämtlichen Meisterschafts- und
Freundschaftsspielen auf dem Sportplatz des FC Kestenholz.
- pro
Saison sind diverse Aktivitäten, wie z.B. ein Apéro vor
Meisterschaftsspielen und Mittagessen an Turnieren etc. vorgesehen.
- Die
bezahlte Mitgliedschaft berechtigt zu 1 Stimmrecht.
Art.
6
Die
Mitgliedschaft erlischt:
-
durch Tod der natürlichen, oder Auflösung der juristischen Person.
-
durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, der ohne Angaben
von Gründen erfolgen kann. Das ausscheidende Mitglied besitzt
keine finanziellen Ansprüche irgendwelcher Art, gegenüber dem
Verein.
-
durch schriftliche Demission an den Präsidenten, bis 30 Tage vor
Ablauf des Geschäftsjahres.
Art. 7
Jährlich
findet mindestens eine Generalversammlung
statt.
Deren
Obliegenheiten sind insbesondere:
a)
Wahl
der Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle
b)
Genehmigung
der Jahresrechnung
c)
Festsetzung
des Mitgliederbeitrages
d)
Statutenänderungen
e)
Auflösung
des Vereins ( 2/3-Mehrheit der Mitglieder)
Die
Generalversammlung trifft ihre Wahlen und fasst ihre Beschlüsse mit
dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder.
Art. 8
Der
Vorstand
setzt sich wie folgt zusammen
und
wird alle 2 Jahre gewählt:
- dem
Präsidenten
- dem
Vice-Präsidenten
- dem
Aktuar
- dem
Kassier
- 2
Beisitzer
Bei
allfälliger Stimmengleichheit hat der Präsident den
Stichentscheid. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er vertritt
den Verein nach aussen und besorgt die laufenden Geschäfte. Er hat
die Kompetenz, über Beitragsgesuche des Vorstandes des FC Kestenholz
selbständig zu befinden.
Art. 9
Die
Kontrollstelle
besteht aus 2 Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung zuhanden der
Mitgliederversammlung.
Art. 10
Das
Geschäftsjahr
erstreckt sich vom 1. Juli bis 30. Juni.
Art. 11
beschliesst der Verein
an einer ausserordentlichen Generalversammlung, mit mindestens
2/3-Mehrheit der Vereinsmitglieder, die Auflösung, so
verfällt ein allfällig noch vorhandenes Vereinsvermögen dem FC
Kestenholz.
Art. 12
Die
Statuten
wurden an der Gründungsversammlung vom 17. April 1997
genehmigt.
Kestenholz, im April 1997
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