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Statuten der Supporter-Vereinigung  des FC Kestenholz  (download Statuten 100kb pdf)

 Art. 1 

Unter dem Namen Club 97 (Supporter-Vereinigung des FC Kestenholz) besteht,

mit Sitz in Kestenholz auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Paragraph 60 ff des ZGB.

Art. 2

Der Verein bezweckt die Unterstützung des FC Kestenholz in moralischer und finanzieller Hinsicht, ohne eigene Gewinnabsichten. Er verzichtet auf jede Einflussnahme in die Geschäfte des FC Kestenholz und dessen Kommissionen.

Der Vorstand bestimmt über den Einsatz der zu verteilenden Mittel.

 Art. 3

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Im Falle der Abweisung eines Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, hierfür Gründe anzugeben. 

Art. 4

Der Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung (GV) alljährlich bestätigt und ist anfangs der jeweiligen Saison zu entrichten. Es steht jedem Mitglied frei, höhere Beiträge zu leisten. Bei Eintritten, die im laufenden Jahr stattfinden, beginnt die Beitragspflicht pro Rata mit dem Quartal in dem der Eintritt erfolgt ist.

Art. 5 

Die Mitglieder des Vereins geniessen folgende Vergünstigungen:

  • freien Eintritt zu sämtlichen Meisterschafts- und Freundschaftsspielen auf dem Sportplatz des FC Kestenholz.
  • pro Saison sind diverse Aktivitäten, wie z.B. ein Apéro vor Meisterschaftsspielen und Mittagessen an Turnieren etc. vorgesehen.
  • Die bezahlte Mitgliedschaft berechtigt zu 1 Stimmrecht.

 Art. 6

 Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod der natürlichen, oder Auflösung der juristischen Person.
  • durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, der ohne Angaben von Gründen erfolgen kann. Das ausscheidende Mitglied besitzt keine finanziellen Ansprüche      irgendwelcher Art, gegenüber dem Verein.
  • durch schriftliche Demission an den Präsidenten, bis 30 Tage vor Ablauf des  Geschäftsjahres.

Art. 7

 Jährlich findet mindestens eine Generalversammlung statt.

Deren Obliegenheiten sind insbesondere: 
a)
 Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle
b)  Genehmigung der Jahresrechnung
c)  Festsetzung des Mitgliederbeitrages
d)  Statutenänderungen
e)  Auflösung des Vereins ( 2/3-Mehrheit der Mitglieder)

Die Generalversammlung trifft ihre Wahlen und fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder.

Art. 8 

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen und wird alle 2 Jahre gewählt:

  • dem Präsidenten
  • dem Vice-Präsidenten
  • dem Aktuar
  • dem Kassier
  • 2 Beisitzer

Bei allfälliger Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er vertritt den Verein nach aussen und besorgt die laufenden Geschäfte. Er hat die Kompetenz, über Beitragsgesuche des Vorstandes des FC Kestenholz selbständig zu befinden.

Art. 9

Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung. 

Art. 10 

Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1. Juli bis 30. Juni.

Art. 11

beschliesst der Verein an einer ausserordentlichen Generalversammlung, mit mindestens

2/3-Mehrheit der Vereinsmitglieder, die Auflösung, so verfällt ein allfällig noch vorhandenes Vereinsvermögen dem FC Kestenholz.

Art. 12

Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 17. April 1997 genehmigt.

Kestenholz, im April 1997

(download Statuten 100kb pdf)